RS Vwgh 2014/12/15 2013/17/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

55 Wirtschaftslenkung

Norm

MOG 2007 §19 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2013/17/0155 E 15. Dezember 2014 2013/17/0156 E 15. Dezember 2014

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/17/0111 E 17. November 2014 RS 3 (hier nur Bezugnahme auf das Jahr 2006)

Stammrechtssatz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Erfordernissen des § 19 Abs. 3 MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für die Jahre 2006 und 2007 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0036, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung der zusätzlichen Beihilfebeträge für die genannten Jahre an die Behörde erster Instanz.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat den Erfordernissen des Paragraph 19, Absatz 3, MOG, die anhängige Sache im Spruch abschließend zu erledigen und nur die konkrete Berechnung der Behörde erster Instanz vorzubehalten, durch den Ausspruch, es sei - unter Abweisung des Mehrbegehrens - für die Jahre 2006 und 2007 keine Flächensanktion zu verhängen, ausreichend Rechnung getragen vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, Zl. 2012/17/0036, sowie das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0165). Gleiches gilt für die Zurückverweisung der Berechnung der zusätzlichen Beihilfebeträge für die genannten Jahre an die Behörde erster Instanz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013170154.X02

Im RIS seit

14.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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