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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BVergG 2006 §101 Abs2;Rechtssatz
Dem Wortlaut des § 325 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene Verletzung der Geheimhaltungspflicht des § 101 Abs. 2 BVergG 2006 durch die Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung erfolgte unstrittig zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung und stellt somit keine der Ausschreibung als gesondert anfechtbarer Entscheidung vorangegangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von den mitbeteiligten Parteien relevierten Verletzung der Geheimhaltungspflicht zur Begründung für die Nichterklärung der dieser behaupteten Rechtsverletzung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung durch die Behörde widersprach daher unabhängig von der Frage des wesentlichen Einflusses (§ 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006) bereits der Tatbestandsvoraussetzung des § 325 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006.Dem Wortlaut des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltenden gemachten Recht verletzt. Die von der Behörde als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene Verletzung der Geheimhaltungspflicht des Paragraph 101, Absatz 2, BVergG 2006 durch die Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung erfolgte unstrittig zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung und stellt somit keine der Ausschreibung als gesondert anfechtbarer Entscheidung vorangegangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von den mitbeteiligten Parteien relevierten Verletzung der Geheimhaltungspflicht zur Begründung für die Nichterklärung der dieser behaupteten Rechtsverletzung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung durch die Behörde widersprach daher unabhängig von der Frage des wesentlichen Einflusses (Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006) bereits der Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040119.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015