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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4 litb;Rechtssatz
Ist ein Mitglied der Regulierungskommission der E-Control als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig, ist betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Bfin nach § 69 Abs. 1 und § 79 GWG 2011 eine Unabhängigkeit der Regulierungskommission nach Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt.Ist ein Mitglied der Regulierungskommission der E-Control als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig, ist betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Bfin nach Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, GWG 2011 eine Unabhängigkeit der Regulierungskommission nach Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X03Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017