RS Vwgh 2014/12/15 2013/04/0108

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12503000
58/02 Energierecht
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4 litb;
AKG 1992 §1;
AKG 1992 §4 Abs1;
AKG 1992 §4 Abs2 Z6;
AKG 1992 §90 Abs1;
E-ControlG 2010 §9 Abs2;
EURallg;
GWG 2011 §69 Abs1;
GWG 2011 §69 Abs3;
GWG 2011 §79;

Rechtssatz

Ist ein Mitglied der Regulierungskommission der E-Control als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig, ist betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Bfin nach § 69 Abs. 1 und § 79 GWG 2011 eine Unabhängigkeit der Regulierungskommission nach Art. 39 Abs. 4 lit. b der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt.Ist ein Mitglied der Regulierungskommission der E-Control als Energieexperte in der Arbeiterkammer Wien tätig, ist betreffend das vorliegende Verfahren der Feststellung der Kosten der Bfin nach Paragraph 69, Absatz eins und Paragraph 79, GWG 2011 eine Unabhängigkeit der Regulierungskommission nach Artikel 39, Absatz 4, Litera b, der Richtlinie 2009/73 in Form einer Unabhängigkeit von Marktinteressen bzw. von anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen nicht sichergestellt.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X03

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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