RS Vwgh 2014/12/15 2013/04/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
beobachten
merken

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12503000
E6J
58/02 Energierecht

Norm

32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4;
62008CJ0389 Base VORAB;
E-ControlG 2010 §1;
E-ControlG 2010 §10;
E-ControlG 2010 §9 Abs2;
EURallg;
GWG 2011 §69 ;

Rechtssatz

Die Richtlinie 2009/73 sieht zusätzlich zur rechtlich Trennung und funktionellen Unabhängigkeit nach Art. 39 Abs. 4 lit. a in lit. b dieser Bestimmung vor, dass die Regulierungsbehörde bei Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt (sublit. i) und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt (sublit. ii). Im Erwägungsgrund 30 zur Richtlinie 2009/73 wird diese Anforderung näher erläutert, indem es dort heißt, dass die Energieregulierungsbehörden "völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen" bzw. unabhängig "von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft" sein müssen. Angesichts dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist daher zu prüfen, ob die Regulierungskommission der E-Control, diese in klarer Weise durch die Richtlinie 2009/73 aufgestellten Voraussetzungen für ihre Unabhängigkeit erfüllt (Hinweis Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 betreffend die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG, Randnr. 31).Die Richtlinie 2009/73 sieht zusätzlich zur rechtlich Trennung und funktionellen Unabhängigkeit nach Artikel 39, Absatz 4, Litera a, in Litera b, dieser Bestimmung vor, dass die Regulierungsbehörde bei Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie und zugehörige Rechtsvorschriften übertragenen Regulierungsaufgaben sicherstellt, dass ihr Personal und ihr Management unabhängig von Marktinteressen handelt (sublit. i) und bei der Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben keine direkten Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholt oder entgegennimmt (Sub-Litera, i, i,). Im Erwägungsgrund 30 zur Richtlinie 2009/73 wird diese Anforderung näher erläutert, indem es dort heißt, dass die Energieregulierungsbehörden "völlig unabhängig von anderen öffentlichen oder privaten Interessen" bzw. unabhängig "von jeglicher Einflussnahme aus Politik oder Wirtschaft" sein müssen. Angesichts dieser unionsrechtlichen Vorgabe ist daher zu prüfen, ob die Regulierungskommission der E-Control, diese in klarer Weise durch die Richtlinie 2009/73 aufgestellten Voraussetzungen für ihre Unabhängigkeit erfüllt (Hinweis Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 betreffend die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörde nach den Richtlinien 2002/21/EG und 2002/22/EG, Randnr. 31).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62008CJ0389 Base VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten