RS Vwgh 2014/12/15 2013/04/0108

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E12503000
E3L E13309900
E3L E16200000
E3L E19400000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
58/02 Energierecht

Norm

31995L0046 Datenschutz-RL Art28 Abs1;
32009L0073 Gasbinnenmarkt-RL Art39 Abs4;
E-ControlG 2010 §10;
E-ControlG 2010 §9 Abs2;
EURallg;
GWG 2011 §69 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich, (zu Art. 28 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46, welcher den Mitgliedstaaten vorschreibt, eine oder mehrere Kontrollstellen für den Schutz personenbezogener Daten einzurichten, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen - vgl. Randnr. 36 dieses Urteils) festgehalten hat, reicht eine funktionelle Unabhängigkeit, die darin besteht, dass die Mitglieder der Kontrollstelle (dort gemäß § 37 Abs. 1 DSG 2000) "in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden" sind "für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren" (Randnr. 42). In seiner Rechtsprechung zum Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 hat der EuGH klargestellt, "dass diese Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte" (vgl. Randnr. 41 des Urteils Kommission/Österreich mwN auf Rechtsprechung der EuGH). Damit muss auch "jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre" ausgeschlossen werden (vgl. Randnr. 43 dieses Urteiles mwN auf Rechtsprechung des EuGH).Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in seinem Urteil vom 16. Oktober 2012 in der Rechtssache C-614/10, Kommission gegen Österreich, (zu Artikel 28, Absatz eins, Unterabsatz 2 der Richtlinie 95/46, welcher den Mitgliedstaaten vorschreibt, eine oder mehrere Kontrollstellen für den Schutz personenbezogener Daten einzurichten, die die ihnen zugewiesenen Aufgaben in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen - vergleiche Randnr. 36 dieses Urteils) festgehalten hat, reicht eine funktionelle Unabhängigkeit, die darin besteht, dass die Mitglieder der Kontrollstelle (dort gemäß Paragraph 37, Absatz eins, DSG 2000) "in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden" sind "für sich allein nicht aus, um diese Kontrollstelle vor jeder äußeren Einflussnahme zu bewahren" (Randnr. 42). In seiner Rechtsprechung zum Ausdruck "in völliger Unabhängigkeit" in Artikel 28, Absatz eins, Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46 hat der EuGH klargestellt, "dass diese Kontrollstellen jeder äußeren Einflussnahme, sei sie unmittelbar oder mittelbar, entzogen sein müssen, die ihre Entscheidungen steuern könnte" vergleiche Randnr. 41 des Urteils Kommission/Österreich mwN auf Rechtsprechung der EuGH). Damit muss auch "jede Form der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der Kontrollstelle geeignet wäre" ausgeschlossen werden vergleiche Randnr. 43 dieses Urteiles mwN auf Rechtsprechung des EuGH).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013040108.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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