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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339;Rechtssatz
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (Hinweis E vom 15. September 2011, 2011/04/0033, mwN).Nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 340, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen wegen des konstitutiven Charakters der Gewerbeanmeldung von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Anmeldung auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung, so wie sie erstattet wurde (Hinweis E vom 15. September 2011, 2011/04/0033, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040078.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017