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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §339;Rechtssatz
In einem Anmeldungsverfahren nach den §§ 339 f GewO 1994 ist nicht über die (positive) Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Gewerbe zu entscheiden, sondern die Behörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder zu prüfen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe das angemeldete Gewerbe weder als reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 GewO 1994 noch als freies Gewerbe eingestuft und auch nicht ausgesprochen, dass kein Gewerbe iSd GewO 1994 vorliege, vermag sie daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.In einem Anmeldungsverfahren nach den Paragraphen 339, f GewO 1994 ist nicht über die (positive) Zuordnung einer gewerblichen Tätigkeit zu einem bestimmten Gewerbe zu entscheiden, sondern die Behörde hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder zu prüfen. Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Behörde habe das angemeldete Gewerbe weder als reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, GewO 1994 noch als freies Gewerbe eingestuft und auch nicht ausgesprochen, dass kein Gewerbe iSd GewO 1994 vorliege, vermag sie daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040078.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
28.11.2017