Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass der Betrieb einer -
nicht zu Heilzwecken sondern der Freizeitgestaltung dienenden - Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 Z. 17 GewO 1994 fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO 1994 erfasst ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis). nicht zu Heilzwecken sondern der Freizeitgestaltung dienenden - Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, GewO 1994 fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO 1994 erfasst ist (ausführliche Begründung im Erkenntnis).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013040070.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017