RS Vwgh 2014/12/15 2011/17/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Datenschutz
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67a Abs1 Z2;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
DSG 2000 §50c idF 2009/I/133;
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;
VeranstaltungsG Wr 1971 §15 Abs7;
VeranstaltungsG Wr 1971 §18 Abs3;
  1. AVG § 67a gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67a gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002
  3. AVG § 67a gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 67a gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 67a gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 51/2012
  2. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  3. B-VG Art. 129a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988

Rechtssatz

Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen, nach dem Glücksspielgesetz vorgenommenen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen im kontrollierten Lokal abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435). (Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Aktes der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras dahingestellt bleiben kann, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die Betreiberin des Lokals von ihrer Verpflichtung nach § 50c DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden.)Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen, nach dem Glücksspielgesetz vorgenommenen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen im kontrollierten Lokal abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435). (Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Aktes der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras dahingestellt bleiben kann, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die Betreiberin des Lokals von ihrer Verpflichtung nach Paragraph 50 c, DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170333.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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