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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
AVG §67a Abs1 Z2;Rechtssatz
Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen, nach dem Glücksspielgesetz vorgenommenen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen im kontrollierten Lokal abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435). (Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Aktes der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras dahingestellt bleiben kann, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die Betreiberin des Lokals von ihrer Verpflichtung nach § 50c DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden.)Aufgrund des festgestellten Ablaufs der gegenständlichen, nach dem Glücksspielgesetz vorgenommenen Kontrollen (die Angestellten verweigerten es, die Videoaufzeichnungen im kontrollierten Lokal abzustellen, woraufhin die Beamten die Kameras verdrehten bzw. verklebten) ist davon auszugehen, dass die Beamten die anwesenden Angestellten daran gehindert hätten, die Positionen der Kameras wieder zu verändern bzw. die Aufkleber zu entfernen und diese daher das Verdrehen bzw. Verkleben der Kameras dulden mussten. Bei diesen Maßnahmen handelt es sich daher um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zlen. 2012/17/0430, 0435). (Im Erkenntnis auch Ausführungen, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden Aktes der Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch das vorübergehende Unbrauchbarmachen von Videokameras dahingestellt bleiben kann, ob eine Videoüberwachung nach dem Wiener Veranstaltungsgesetz durchzuführen gewesen wäre und ob dies die Betreiberin des Lokals von ihrer Verpflichtung nach Paragraph 50 c, DSG 2000 entbunden hätte, diese Videoüberwachung bei der Datenschutzkommission zu melden.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170333.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015