RS Vwgh 2014/12/15 2011/17/0324

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0325

Rechtssatz

Ein Abgabenbescheid hat gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 BAO im Spruch nur die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Wenn die Abgabenbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1994, Zl. 92/16/0187, mwN).Ein Abgabenbescheid hat gemäß Paragraph 198, Absatz 2, Satz 1 BAO im Spruch nur die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung (Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Wenn die Abgabenbehörde die Rechtsgrundlage, auf die sich die Abgabenvorschreibung stützt, anführt, so stellt dies keinen Teil des Spruches, sondern vielmehr ein Begründungselement dar vergleiche das hg. Erkenntnis vom 28. April 1994, Zl. 92/16/0187, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170324.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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