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L37161 Kanalabgabe BurgenlandBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0325Rechtssatz
Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0200, mwN). Die Abgabenbehörden waren daher nicht verpflichtet, näher zu begründen, aufgrund welcher baulicher Maßnahmen der Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag vorzuschreiben war.Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0200, mwN). Die Abgabenbehörden waren daher nicht verpflichtet, näher zu begründen, aufgrund welcher baulicher Maßnahmen der Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag vorzuschreiben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170324.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2015