RS Vwgh 2014/12/15 2011/17/0324

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

L37161 Kanalabgabe Burgenland
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
KanalabgabeG Bgld §2 Abs1;
KanalabgabeG Bgld §3 Abs2;
KanalabgabeG Bgld §8;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/17/0325

Rechtssatz

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0200, mwN). Die Abgabenbehörden waren daher nicht verpflichtet, näher zu begründen, aufgrund welcher baulicher Maßnahmen der Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag vorzuschreiben war.Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren vergleiche das hg. Erkenntnis vom 1. Juli 2005, Zl. 2004/17/0200, mwN). Die Abgabenbehörden waren daher nicht verpflichtet, näher zu begründen, aufgrund welcher baulicher Maßnahmen der Nachtragsbeitrag zum Anschlussbeitrag vorzuschreiben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170324.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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