RS Vwgh 2014/12/15 2011/17/0276

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Veröffentlicht am 15.12.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
GSpG 1989 §53;
VStG §39;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen im Falle einer unwirksamen Beschlagnahme oder der Aufhebung eines zunächst wirksam erlassenen Beschlagnahmebescheids steht dem Berechtigten zu (vgl. z.B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1303 ff, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 263, und zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.820/1988). Als ein solcher Berechtigter kommt jedenfalls der Eigentümer der Sache in Betracht. Den nach der hg. Rechtsprechung neben dem Eigentümer als Adressaten des Beschlagnahmebescheids in Betracht kommenden weiteren Parteien kommt zwar ein Berufungsrecht gegen den Beschlagnahmebescheid zu; daraus folgt jedoch noch nicht ihre Legitimation zur Geltendmachung eines Herausgabeanspruches. Der Betreiberin des Wettlokals, in dem die beschlagnahmten Glücksspiel-Terminals aufgestellt waren und der Veranstalterin der mit den beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele kommt vielmehr mangels dinglicher Berechtigung an den genannten Geräten kein derartiger Anspruch zu. Sie können daher durch den angefochtenen Bescheid, der ihre Berufung gegen den ihren Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte ablehnenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen hat, nicht in einem Recht verletzt sein.Ein Anspruch auf Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen im Falle einer unwirksamen Beschlagnahme oder der Aufhebung eines zunächst wirksam erlassenen Beschlagnahmebescheids steht dem Berechtigten zu vergleiche z.B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1303 ff, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 263, und zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.820/1988). Als ein solcher Berechtigter kommt jedenfalls der Eigentümer der Sache in Betracht. Den nach der hg. Rechtsprechung neben dem Eigentümer als Adressaten des Beschlagnahmebescheids in Betracht kommenden weiteren Parteien kommt zwar ein Berufungsrecht gegen den Beschlagnahmebescheid zu; daraus folgt jedoch noch nicht ihre Legitimation zur Geltendmachung eines Herausgabeanspruches. Der Betreiberin des Wettlokals, in dem die beschlagnahmten Glücksspiel-Terminals aufgestellt waren und der Veranstalterin der mit den beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele kommt vielmehr mangels dinglicher Berechtigung an den genannten Geräten kein derartiger Anspruch zu. Sie können daher durch den angefochtenen Bescheid, der ihre Berufung gegen den ihren Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte ablehnenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen hat, nicht in einem Recht verletzt sein.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2011170276.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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