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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Rechtssatz
Ein Anspruch auf Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen im Falle einer unwirksamen Beschlagnahme oder der Aufhebung eines zunächst wirksam erlassenen Beschlagnahmebescheids steht dem Berechtigten zu (vgl. z.B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1303 ff, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 263, und zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.820/1988). Als ein solcher Berechtigter kommt jedenfalls der Eigentümer der Sache in Betracht. Den nach der hg. Rechtsprechung neben dem Eigentümer als Adressaten des Beschlagnahmebescheids in Betracht kommenden weiteren Parteien kommt zwar ein Berufungsrecht gegen den Beschlagnahmebescheid zu; daraus folgt jedoch noch nicht ihre Legitimation zur Geltendmachung eines Herausgabeanspruches. Der Betreiberin des Wettlokals, in dem die beschlagnahmten Glücksspiel-Terminals aufgestellt waren und der Veranstalterin der mit den beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele kommt vielmehr mangels dinglicher Berechtigung an den genannten Geräten kein derartiger Anspruch zu. Sie können daher durch den angefochtenen Bescheid, der ihre Berufung gegen den ihren Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte ablehnenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen hat, nicht in einem Recht verletzt sein.Ein Anspruch auf Ausfolgung von beschlagnahmten Gegenständen im Falle einer unwirksamen Beschlagnahme oder der Aufhebung eines zunächst wirksam erlassenen Beschlagnahmebescheids steht dem Berechtigten zu vergleiche z.B. Raschauer, Allgemeines Verwaltungsrecht3, Rz 1303 ff, Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahren5, 263, und zur Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Eigentum das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Slg. 11.820/1988). Als ein solcher Berechtigter kommt jedenfalls der Eigentümer der Sache in Betracht. Den nach der hg. Rechtsprechung neben dem Eigentümer als Adressaten des Beschlagnahmebescheids in Betracht kommenden weiteren Parteien kommt zwar ein Berufungsrecht gegen den Beschlagnahmebescheid zu; daraus folgt jedoch noch nicht ihre Legitimation zur Geltendmachung eines Herausgabeanspruches. Der Betreiberin des Wettlokals, in dem die beschlagnahmten Glücksspiel-Terminals aufgestellt waren und der Veranstalterin der mit den beschlagnahmten Geräten möglichen Spiele kommt vielmehr mangels dinglicher Berechtigung an den genannten Geräten kein derartiger Anspruch zu. Sie können daher durch den angefochtenen Bescheid, der ihre Berufung gegen den ihren Antrag auf Ausfolgung der beschlagnahmten Geräte ablehnenden erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen hat, nicht in einem Recht verletzt sein.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2011170276.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
01.12.2017