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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §35;Rechtssatz
Anträge nach § 35 AsylG 2005 haben den Zweck die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen, weshalb der Frage der Wiederausreise aus dem Bundesgebiet keine Bedeutung zukommt.Anträge nach Paragraph 35, AsylG 2005 haben den Zweck die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen, weshalb der Frage der Wiederausreise aus dem Bundesgebiet keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220034.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015