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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 2005 §35 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/21/0152 E 17. Oktober 2013 RS 2Stammrechtssatz
Ein Antrag nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005 ist streng zweckgebunden; er kann daher nicht auch als Antrag auf Erteilung eines "allgemeinen" Visums angesehen werden, dessen Voraussetzungen an den Bestimmungen des FrPolG 2005 zu messen sind (Hinweis E 13. Dezember 2012, 2012/21/0211; B 18. April 2013, 2012/21/0157). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann) als nicht wahrscheinlich einzustufen sind. Die Fremde ist von dieser Mitteilung nicht in Kenntnis gesetzt worden und im angefochtenen Bescheid wurde darauf in keiner Weise Bezug genommen. Dessen ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von im § 21 FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen erweist sich als völlig verfehlt (Hinweis E 13. Dezember 2012, 2012/21/0211, E 12. September 2013, 2013/21/0113).Ein Antrag nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 ist streng zweckgebunden; er kann daher nicht auch als Antrag auf Erteilung eines "allgemeinen" Visums angesehen werden, dessen Voraussetzungen an den Bestimmungen des FrPolG 2005 zu messen sind (Hinweis E 13. Dezember 2012, 2012/21/0211; B 18. April 2013, 2012/21/0157). Als allein tragender Grund für die Abweisung des von der Fremden gestellten Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 wäre in Betracht gekommen, dass nach der Mitteilung des BAA die Erfolgsaussichten eines Antrags der Fremden auf Gewährung desselben Schutzes (wie ihrem Ehemann) als nicht wahrscheinlich einzustufen sind. Die Fremde ist von dieser Mitteilung nicht in Kenntnis gesetzt worden und im angefochtenen Bescheid wurde darauf in keiner Weise Bezug genommen. Dessen ausschließliche Begründung mit der Nichterfüllung von im Paragraph 21, FrPolG 2005 normierten Voraussetzungen erweist sich als völlig verfehlt (Hinweis E 13. Dezember 2012, 2012/21/0211, E 12. September 2013, 2013/21/0113).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12 Besondere Rechtsgebiete ParteiengehörEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014220034.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015