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40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des § 57 Abs. 3 AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt darnach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden (Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39ff zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung)Für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Sinn des Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist eine bestimmte Art von Ermittlungen oder eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben. Es kommt darnach vielmehr darauf an, dass die Behörde eindeutig zu erkennen gibt, dass sie sich nach der Erhebung der Vorstellung durch die Anordnung von Ermittlungen mit der den Gegenstand des Mandatsbescheides bildenden Angelegenheit befasst. Dies kann auch durch einen rein innerbehördlichen Vorgang erfüllt werden (Hinweis auf die in Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband, unter Rz 39ff zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160075.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017