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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §232 Abs1;Rechtssatz
Mit den Ausführungen zur Beweiswürdigung des Bundesfinanzgerichtes, welches nach Ansicht der Revisionswerberin den Nachweis nicht erbracht habe, dass der festgestellte Sachverhalt sich so ereignet habe, vernachlässigt die Revisionswerberin, dass es sich im Revisionsfall um einen Sicherstellungsauftrag handelt und für die Feststellung des Sachverhaltes die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung genügt, ohne dass bereits der Nachweis erbracht werden muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014160070.J02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015