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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1998 §104 Abs1;Rechtssatz
Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht im Einklang mit § 104 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt.Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht im Einklang mit Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110091.J01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015