RS Vwgh 2014/12/16 Ro 2014/11/0091

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1998 §104 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht im Einklang mit § 104 Abs. 1 ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt.Die Entscheidung der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom Juni 2006, die Bestattungsbeihilfe und die Hinterbliebenenunterstützung nur noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 zu gewähren, steht im Einklang mit Paragraph 104, Absatz eins, ÄrzteG 1998, der es seit dem 1. Jänner 2006 dem rechtspolitischen Ermessen des Satzungsgebers überlässt, ob er einen Anspruch auf die genannten Leistungen zuerkennt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110091.J01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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