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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRK Art8;Rechtssatz
Befristete Aufenthaltstitel - wie jener gemäß § 43 Abs. 3 NAG 2005 - sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (§ 20 Abs. 1 NAG 2005).Befristete Aufenthaltstitel - wie jener gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 - sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf (Paragraph 20, Absatz eins, NAG 2005).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220127.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018