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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Gemäß § 44a Abs. 2 NAG 2005 idF 2011/I/038 sind in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 legcit gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ua nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 unzulässig. Damit wird ein Wechsel ua von einem Aufenthaltstitel "Studierender" zu einem "humanitären" Aufenthaltstitel unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Formalvoraussetzung (wie etwa nach § 19 Abs. 1 NAG 2005), sondern um die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Titels im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Aus diesem Grund ist es nicht von Relevanz, wann der Fremde seinen Antrag modifiziert hat.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung 2011/I/038 sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, legcit gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ua nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 unzulässig. Damit wird ein Wechsel ua von einem Aufenthaltstitel "Studierender" zu einem "humanitären" Aufenthaltstitel unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Formalvoraussetzung (wie etwa nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005), sondern um die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Titels im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Aus diesem Grund ist es nicht von Relevanz, wann der Fremde seinen Antrag modifiziert hat.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220075.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
05.03.2015