RS Vwgh 2014/12/16 Ra 2014/22/0075

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
NAG 2005 §19 Abs1;
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §26 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44a Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Gemäß § 44a Abs. 2 NAG 2005 idF 2011/I/038 sind in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 legcit gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ua nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 unzulässig. Damit wird ein Wechsel ua von einem Aufenthaltstitel "Studierender" zu einem "humanitären" Aufenthaltstitel unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Formalvoraussetzung (wie etwa nach § 19 Abs. 1 NAG 2005), sondern um die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Titels im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Aus diesem Grund ist es nicht von Relevanz, wann der Fremde seinen Antrag modifiziert hat.Gemäß Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung 2011/I/038 sind in einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, legcit gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ua nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 unzulässig. Damit wird ein Wechsel ua von einem Aufenthaltstitel "Studierender" zu einem "humanitären" Aufenthaltstitel unzulässig. Dabei handelt es sich nicht um eine im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Formalvoraussetzung (wie etwa nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG 2005), sondern um die Zulässigkeit der Erteilung eines solchen Titels im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Aus diesem Grund ist es nicht von Relevanz, wann der Fremde seinen Antrag modifiziert hat.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220075.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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