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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1332;Rechtssatz
Der Rechtsvertreter trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit eines von ihm zu unterfertigenden Anbringens. Kein minderer Grad des Versehens liegt ua vor, wenn der Rechtsvertreter die Beurteilung der Frage, bei welcher Behörde die Berufung gegen einen Bescheid einzubringen ist, seiner Sekretärin überlässt und sich dazu aus Anlass der Kontrolle des fertigen Schriftsatzes keine Meinung bildet. Dies gilt auch für den Fall, dass die Revision direkt beim VwGH statt beim VwG eingebracht wird, da eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220063.L01Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015