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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §33 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2014/22/0046 B 5. August 2014 RS 1Stammrechtssatz
Eine außerordentliche Revision ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des § 33 Abs. 3 AVG nicht gegriffen hat.Eine außerordentliche Revision ist gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG beim VwG und nicht beim VwGH einzubringen. Die entgegen dieser Vorschrift beim VwGH eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit hg. Beschluss an das zuständige LVwG weitergeleitet. Ungeachtet einer an sich fristgerechten Postaufgabe ist eine solche Revision als verspätet anzusehen, weil sie nicht an die zuständige Stelle adressiert war und somit das "Postlaufprivileg" des Paragraph 33, Absatz 3, AVG nicht gegriffen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014220059.L01Im RIS seit
10.03.2015Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015