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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §67d;Rechtssatz
Waren die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung nicht gegeben, kann an der dadurch gegebenen Rechtsverletzung (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017) auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einräumung von Parteiengehör auf schriftlichem Weg nichts ändern (vgl. dazu auch die zu den gleichgelagerten Vorgängerregelungen des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG und § 67d AVG ergangenen Erkenntnisse vom 25 November 1999, 99/20/0161 bis 0163, vom 15. Februar 2001, 98/20/0277, und vom 19. April 2001, 99/20/0142 bis 0144). Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine anderslautende Rechtsansicht auf das E vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0459, zu stützen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dort getätigte Aussage im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu lesen sind, die auf eine antragsstattgebende Entscheidung Bezug nehmen. Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht hier aber nicht getroffen, sodass fallbezogen eine Konstellation, wie sie im genannten Erkenntnis vom 17. Oktober 2006 angesprochen wird, nicht vorliegt.Waren die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung nicht gegeben, kann an der dadurch gegebenen Rechtsverletzung (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017) auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einräumung von Parteiengehör auf schriftlichem Weg nichts ändern vergleiche dazu auch die zu den gleichgelagerten Vorgängerregelungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG und Paragraph 67 d, AVG ergangenen Erkenntnisse vom 25 November 1999, 99/20/0161 bis 0163, vom 15. Februar 2001, 98/20/0277, und vom 19. April 2001, 99/20/0142 bis 0144). Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine anderslautende Rechtsansicht auf das E vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0459, zu stützen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dort getätigte Aussage im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu lesen sind, die auf eine antragsstattgebende Entscheidung Bezug nehmen. Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht hier aber nicht getroffen, sodass fallbezogen eine Konstellation, wie sie im genannten Erkenntnis vom 17. Oktober 2006 angesprochen wird, nicht vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190101.L02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015