RS Vwgh 2014/12/16 Ra 2014/19/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §67d;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
VwGVG 2014 §24 Abs1;
  1. AVG § 67d gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. AVG § 67d gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 67d gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 67d gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Waren die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung nicht gegeben, kann an der dadurch gegebenen Rechtsverletzung (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017) auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einräumung von Parteiengehör auf schriftlichem Weg nichts ändern (vgl. dazu auch die zu den gleichgelagerten Vorgängerregelungen des Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG und § 67d AVG ergangenen Erkenntnisse vom 25 November 1999, 99/20/0161 bis 0163, vom 15. Februar 2001, 98/20/0277, und vom 19. April 2001, 99/20/0142 bis 0144). Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine anderslautende Rechtsansicht auf das E vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0459, zu stützen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dort getätigte Aussage im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu lesen sind, die auf eine antragsstattgebende Entscheidung Bezug nehmen. Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht hier aber nicht getroffen, sodass fallbezogen eine Konstellation, wie sie im genannten Erkenntnis vom 17. Oktober 2006 angesprochen wird, nicht vorliegt.Waren die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung der beantragten Verhandlung nicht gegeben, kann an der dadurch gegebenen Rechtsverletzung (Hinweis E vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017) auch die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einräumung von Parteiengehör auf schriftlichem Weg nichts ändern vergleiche dazu auch die zu den gleichgelagerten Vorgängerregelungen des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG und Paragraph 67 d, AVG ergangenen Erkenntnisse vom 25 November 1999, 99/20/0161 bis 0163, vom 15. Februar 2001, 98/20/0277, und vom 19. April 2001, 99/20/0142 bis 0144). Soweit das Bundesverwaltungsgericht seine anderslautende Rechtsansicht auf das E vom 17. Oktober 2006, 2005/20/0459, zu stützen sucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass die dort getätigte Aussage im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen zu lesen sind, die auf eine antragsstattgebende Entscheidung Bezug nehmen. Eine solche hat das Bundesverwaltungsgericht hier aber nicht getroffen, sodass fallbezogen eine Konstellation, wie sie im genannten Erkenntnis vom 17. Oktober 2006 angesprochen wird, nicht vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190101.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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