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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung offen zu legen, von welchem Vorbringen es bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Insbesondere wird es den an eine Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn anstatt dessen lediglich im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges die von der Verwaltungsbehörde mit dem Revisionswerber angefertigte Niederschrift wörtlich integriert (vgl. dazu, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt, etwa die Erkenntnisse vom 29. April 2008, 2006/21/0332, und vom 20. November 2008, 2006/21/0203, sowie ausführlich zur Entscheidungsbegründung das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, in dem u.a. auch festgehalten wurde, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa von Aussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist) oder das Vorbringen bloß grob kursorisch wiedergegeben wird.Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung offen zu legen, von welchem Vorbringen es bei der rechtlichen Beurteilung ausgegangen ist. Insbesondere wird es den an eine Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zu stellenden Anforderungen nicht gerecht, wenn anstatt dessen lediglich im Rahmen der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges die von der Verwaltungsbehörde mit dem Revisionswerber angefertigte Niederschrift wörtlich integriert vergleiche dazu, dass die bloße Inklusion von Aktenteilen den Anforderungen an eine Begründung nicht genügt, etwa die Erkenntnisse vom 29. April 2008, 2006/21/0332, und vom 20. November 2008, 2006/21/0203, sowie ausführlich zur Entscheidungsbegründung das E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076, in dem u.a. auch festgehalten wurde, dass die bloße Zitierung von Beweisergebnissen, wie etwa von Aussagen, weder erforderlich noch hinreichend ist) oder das Vorbringen bloß grob kursorisch wiedergegeben wird.
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190101.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
03.03.2015