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E3R E19103000Norm
32003R0343 Dublin-II;Rechtssatz
Es kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Art. 3 MRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Ungarn, die auf aktuellen Berichten zu diesem Land beruhen und die jüngsten Änderungen in der dortigen Rechtslage einbezogen haben, den Behauptungen des Revisionswerbers, es lägen in diesem Mitgliedsstaat im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits systemische Mängel vor, nicht gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden.Es kann von einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer drohenden Verletzung des Artikel 3, MRK, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts zu führen hat, nicht schon dann ausgegangen werden, wenn im anderen Mitgliedsstaat in einzelnen Asylverfahren Fehlleistungen unterlaufen sind. Dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Situation in Ungarn, die auf aktuellen Berichten zu diesem Land beruhen und die jüngsten Änderungen in der dortigen Rechtslage einbezogen haben, den Behauptungen des Revisionswerbers, es lägen in diesem Mitgliedsstaat im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits systemische Mängel vor, nicht gefolgt ist, ist nicht zu beanstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190007.L02Im RIS seit
24.03.2015Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015