RS Vwgh 2014/12/16 Ra 2014/16/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256 Abs3;
BAO §261;
BAO §284 Abs2;
BAO §284 Abs7;
VwRallg;
  1. BAO § 261 heute
  2. BAO § 261 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. BAO § 261 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 261 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 97/2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 284 heute
  2. BAO § 284 gültig ab 30.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  3. BAO § 284 gültig von 01.01.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 284 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 284 gültig von 21.08.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 284 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 284 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2014/17/0045 B 17. April 2015 Ra 2014/16/0034 B 16. Dezember 2014

Rechtssatz

Es mag zwar die sinngemäße Anwendung des § 261 BAO in der Aufzählung des § 284 Abs. 7 leg. cit. nicht enthalten sein, doch ist diese planmäßige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen und die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Unschädlich ist dabei auch, wenn das Verwaltungsgericht in den Spruch seines Beschlusses aufnimmt, dass das Verfahren eingestellt wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035). Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag (im Revisionsfall: über seine Berufung) liegt vor. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Deshalb hängt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes, womit eine nach § 284 f BAO erhobene Säumnisbeschwerde als gegenstandslos erklärt wird, etwa nicht davon ab, ob die in § 284 Abs. 2 BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des § 284 Abs. 2 BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war. Da somit das Landesverwaltungsgericht auf Grund der unstrittigen Wirksamkeit des vom vorerst säumig gewesenen Gemeinderat nachgeholten Bescheides nicht mehr in der Sache entscheiden durfte und in analoger Anwendung des § 284 Abs. 7 lit. a iVm § 256 Abs. 3 BAO die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hatte, hängt die Revision dagegen von den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Fristverlängerung nicht ab. Es bedarf im Revisionsfall daher keiner näheren Auseinandersetzung mit der rechtlichen Qualifikation einer Fristverlängerung iSd § 284 Abs. 2 BAO und keiner Erörterung des Rechtschutzes eines Säumnisbeschwerdeführers gegen eine nach behaupteter rechtswidriger oder gar unwirksamer Fristverlängerung weiterhin bestehende Untätigkeit einer Abgabenbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes.Es mag zwar die sinngemäße Anwendung des Paragraph 261, BAO in der Aufzählung des Paragraph 284, Absatz 7, leg. cit. nicht enthalten sein, doch ist diese planmäßige Lücke des Gesetzgebers durch Analogie zu schließen und die Säumnisbeschwerde ist dann als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Begehren der Säumnisbeschwerde Rechnung getragen wurde, indem die Abgabenbehörde, deren Säumnis bekämpft wurde, ihren Bescheid erlassen hat. Unschädlich ist dabei auch, wenn das Verwaltungsgericht in den Spruch seines Beschlusses aufnimmt, dass das Verfahren eingestellt wird vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 2014, Ro 2014/13/0035). Ist der Bescheid der Abgabenbehörde nach Erheben der Säumnisbeschwerde wirksam erlassen worden, so ist dem Rechtschutzbedürfnis des Säumnisbeschwerdeführers damit Rechnung getragen; die von ihm mit Säumnisbeschwerde begehrte Entscheidung über seinen Antrag (im Revisionsfall: über seine Berufung) liegt vor. Die Rechtmäßigkeit eines solcherart wirksam erlassenen Bescheides ist dabei nicht zu prüfen. Deshalb hängt der Beschluss des Verwaltungsgerichtes, womit eine nach Paragraph 284, f BAO erhobene Säumnisbeschwerde als gegenstandslos erklärt wird, etwa nicht davon ab, ob die in Paragraph 284, Absatz 2, BAO genannte Frist wirksam und rechtmäßig verlängert wurde oder ob der Bescheid der Abgabenbehörde innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz 2, BAO ergangen ist und die Abgabenbehörde zur Erlassung des Bescheides noch zuständig war. Da somit das Landesverwaltungsgericht auf Grund der unstrittigen Wirksamkeit des vom vorerst säumig gewesenen Gemeinderat nachgeholten Bescheides nicht mehr in der Sache entscheiden durfte und in analoger Anwendung des Paragraph 284, Absatz 7, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 256, Absatz 3, BAO die Säumnisbeschwerde für gegenstandslos zu erklären hatte, hängt die Revision dagegen von den vom Revisionswerber aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Fristverlängerung nicht ab. Es bedarf im Revisionsfall daher keiner näheren Auseinandersetzung mit der rechtlichen Qualifikation einer Fristverlängerung iSd Paragraph 284, Absatz 2, BAO und keiner Erörterung des Rechtschutzes eines Säumnisbeschwerdeführers gegen eine nach behaupteter rechtswidriger oder gar unwirksamer Fristverlängerung weiterhin bestehende Untätigkeit einer Abgabenbehörde oder eines Verwaltungsgerichtes.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014160033.L02

Im RIS seit

07.04.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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