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21/02 AktienrechtNorm
AktG 1965 §225a Abs3 Z2;Rechtssatz
Durch eine Verschmelzung nach § 234 Abs. 1 AktG werden keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern wird vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. November 1994, 94/16/0177). Mit Abschluss des Verschmelzungsvertrages wurde daher zwar ein Anspruch auf Übertragung des Vermögens - einschließlich des Grundvermögens - der übertragenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet, nicht hingegen ein Anspruch auf Anteilsübertragung. Mit dem Erlöschen der übertragenden GmbH (§ 225a Abs. 3 Z 2 AktG) gingen auch die Anteile an ihr unter. Als "Ausgleich" dafür sieht § 225a Abs. 3 Z 3 AktG vor, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu Aktionären der übernehmenden Gesellschaft werden, soweit dies nicht § 224 AktG ausschließt.Durch eine Verschmelzung nach Paragraph 234, Absatz eins, AktG werden keineswegs alle Anteile an der übertragenden Gesellschaft, sondern wird vielmehr deren Vermögen als Ganzes an die aufnehmende Gesellschaft übertragen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 1994, 94/16/0177). Mit Abschluss des Verschmelzungsvertrages wurde daher zwar ein Anspruch auf Übertragung des Vermögens - einschließlich des Grundvermögens - der übertragenden GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge begründet, nicht hingegen ein Anspruch auf Anteilsübertragung. Mit dem Erlöschen der übertragenden GmbH (Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2, AktG) gingen auch die Anteile an ihr unter. Als "Ausgleich" dafür sieht Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 3, AktG vor, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zu Aktionären der übernehmenden Gesellschaft werden, soweit dies nicht Paragraph 224, AktG ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160188.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.04.2015