RS Vwgh 2014/12/16 2013/16/0168

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Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §1 Abs1;
GGG 1984 TP9 litb Z1;
  1. BewG 1955 § 1 heute
  2. BewG 1955 § 1 gültig ab 28.06.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1986

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160168.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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