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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß § 1 Abs. 1 BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BewG die Bestimmungen des ersten Teiles des Bewertungsgesetzes maßgebend sein können, sofern sich nicht aus den abgabenrechtlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, weil es sich bei der Gerichtsgebühr um eine bundesrechtlich geregelte Abgabe handelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, 90/16/0204, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160168.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018