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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Rechtssatz
Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in § 1 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Paragraphen 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013160168.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018