RS Vwgh 2014/12/16 2013/16/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2014
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
  1. JN § 58 heute
  2. JN § 58 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/16/0117 E 8. September 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung sowie jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2010/16/0059). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, zitierten hg. Erkenntnisse) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll.Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des Paragraph 58, Absatz eins, JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu Paragraph 18, GGG zitierte hg. Rechtsprechung sowie jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2010/16/0059). Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung vergleiche die bei Stabentheiner, aaO, zitierten hg. Erkenntnisse) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013160023.X01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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