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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;Rechtssatz
Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG 2014 verweist auf § 9 leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu § 9 VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seite 4) wird ua darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs 1 AVG zu vermeiden.Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde Paragraph 27, VwGVG 2014 verweist auf Paragraph 9, leg cit. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 9, VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, Seite 4) wird ua darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu vermeiden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J23Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018