Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs5;Beachte
Besprechung in: RdU 06/2015, 256-262;Rechtssatz
Aus dem Bericht des Verfassungsausschusses AB 2212 BlgNR XXIV. GP, S 5, ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, Seiten 4 und 6), wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß § 63 Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG 2014 nicht aufrecht erhalten wurde.Aus dem Bericht des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR römisch 24 . GP, S 5, ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum VwGVG 2014 Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, Seiten 4 und 6), wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung gemäß Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG 2014 nicht aufrecht erhalten wurde.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030066.J21Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
19.03.2018