TE Vfgh Beschluss 2006/12/18 B1983/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2006
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Spruch

Dem in der Beschwerdesache der DI S M F, ..., vertreten durch die Dr. K H Rechtsanwalt Gesellschaft m.b.H., Krottendorfer Gasse 5/I, 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Oktober 2006, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG k e i n e F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 10. Oktober 2006, wurde die Berufung der Antragstellerin gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Schenkungssteuer iHv € 37.741,55 als unbegründet abgewiesen.

2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, dass zwingende öffentliche Interessen der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, weil die Einbringlichkeit in Hinblick auf das Grundvermögen gegeben sei und kein Schaden entstünde, wenn die Abgabe vorerst nicht eingehoben würde. Der Vollzug des angefochtenen Bescheides wäre aber für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden, weil aufgrund der angezeigten geringen Ertragslage und des Investitionsrückstaus eine Zahlung in dieser Höhe und zu diesem Zeitpunkt weder aus Ertrag noch aus Vermögen geleistet werden könne.

3. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende vffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Das Vorbringen der Antragstellerin ist jedoch nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun.

Auszugehen ist dabei davon, dass unstrittig eine Vermögensverschiebung zugunsten der Antragstellerin stattgefunden hat und der Streit lediglich um die Frage der Bewertung der geschenkten Liegenschaft, somit lediglich um eine Abgabendifferenz geht. Da die Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens Anspruch auf Erstattung dieses strittigen Abgabenbetrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung dieses (Mehr)Betrages im Hinblick auf ihre konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse - auch im Hinblick auf die Möglichkeit einer Gewährung von Zahlungserleichterungen gemäß §212 BAO - für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Der bloße Hinweis auf eine ungünstige Ertragslage der erworbenen Liegenschaft und Investitionsnotwendigkeiten kann einen solchen Nachteil nicht dartun.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2006:B1983.2006

Dokumentnummer

JFT_09938782_06B01983_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten