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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (Hinweis E vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017; B vom 20. Mai 2009, 2009/12/0052, E vom 28. Jänner 1992, 90/07/0047 (VwSlg 13.570 A/1992)). Die Schienen-Control Kommission hat ihre Zuständigkeit durch § 74 EisenbahnG 1957 auch bei einer Beschwerde gegen eine Zuweisungsstelle bzw deren Schienennetz-Nutzungsbedingungen wahrzunehmen. Dem Zugangsberechtigten steht daher insofern nach § 74 EisenbahnG 1957 - ungeachtet dessen, dass die Schienen-Control-Kommission nach dieser gesetzlichen Bestimmung auch von Amts wegen vorzugehen hat -Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt dann, wenn eine Partei einen Antrag stellt, obwohl die Behörde auch von Amts wegen vorzugehen hätte, ein Antrag vor, über den eine Erledigung zu ergehen hat (Hinweis E vom 12. Oktober 2007, 2007/05/0017; B vom 20. Mai 2009, 2009/12/0052, E vom 28. Jänner 1992, 90/07/0047 (VwSlg 13.570 A/1992)). Die Schienen-Control Kommission hat ihre Zuständigkeit durch Paragraph 74, EisenbahnG 1957 auch bei einer Beschwerde gegen eine Zuweisungsstelle bzw deren Schienennetz-Nutzungsbedingungen wahrzunehmen. Dem Zugangsberechtigten steht daher insofern nach Paragraph 74, EisenbahnG 1957 - ungeachtet dessen, dass die Schienen-Control-Kommission nach dieser gesetzlichen Bestimmung auch von Amts wegen vorzugehen hat -
ein Antragsrecht und insofern ein Erledigungsanspruch zu.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030007.J07Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017