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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §73 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/03/0004 E 8. Juni 1988 RS 5Stammrechtssatz
Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).Es ist möglich, dass eine Person in einem Verfahren zwar Parteistellung aber kein Antragsrecht und keinen Erledigungsanspruch hat vergleiche Walter-Mayer, Verwaltungsrecht4, 99).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030007.J06Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017