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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Den Anforderungen, dass die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird die Revision mit der bloßen Behauptung, dass zur vorliegend zu lösenden Rechtsfrage keine Judikatur des VwGH vorliege, nicht gerecht.Den Anforderungen, dass die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des VwG die Revision für zulässig erachtet wird, wird die Revision mit der bloßen Behauptung, dass zur vorliegend zu lösenden Rechtsfrage keine Judikatur des VwGH vorliege, nicht gerecht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100045.L01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015