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L92003 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung NiederösterreichNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
In ihrer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG iVm § 34 NÖ MSG 2010 führt die Niederösterreichische Landesregierung zur Zulässigkeit aus, es sei fraglich, ob bei ungenütztem Verstreichen der Frist (zur Vorlage der eingeforderten Einkommensbestätigung) der Leistungsanspruch erlösche, sodass bei einer nachträglichen Urkundenvorlage die Leistung nicht mehr zuerkannt werden könne, oder an sich aufrecht bleibe (Hinweis E 18. November 2009, 2008/08/0100). Welcher Inhalt § 20 Abs. 1 NÖ MSG 2010 mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person beizumessen sei, sei in der Rechtsprechung bisher noch nicht beantwortet worden; dieser Rechtsfrage komme auch über den Anlass hinausgehende Bedeutung zu. Der VwGH hat allerdings bereits ausgesprochen, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. E 28. Mai 2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt (vgl. nur § 10 VwGVG 2014). In der außerordentlichen Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In ihrer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG in Verbindung mit Paragraph 34, NÖ MSG 2010 führt die Niederösterreichische Landesregierung zur Zulässigkeit aus, es sei fraglich, ob bei ungenütztem Verstreichen der Frist (zur Vorlage der eingeforderten Einkommensbestätigung) der Leistungsanspruch erlösche, sodass bei einer nachträglichen Urkundenvorlage die Leistung nicht mehr zuerkannt werden könne, oder an sich aufrecht bleibe (Hinweis E 18. November 2009, 2008/08/0100). Welcher Inhalt Paragraph 20, Absatz eins, NÖ MSG 2010 mit Blick auf die Mitwirkungspflicht der Hilfe suchenden Person beizumessen sei, sei in der Rechtsprechung bisher noch nicht beantwortet worden; dieser Rechtsfrage komme auch über den Anlass hinausgehende Bedeutung zu. Der VwGH hat allerdings bereits ausgesprochen, dass - solange ein Verfahren über einen Mindestsicherungsantrag anhängig ist - wesentliche Änderungen der Verhältnisse in diesem anhängigen Verfahren geltend gemacht werden können und von der Behörde zu berücksichtigen sind, was mangels Neuerungsverbot auch für das Berufungsverfahren gilt vergleiche E 28. Mai 2013, 2013/10/0108). Diese Rechtsprechung ist auf das Beschwerdeverfahren vor den VwG, in dem ebenfalls kein Neuerungsverbot gilt vergleiche nur Paragraph 10, VwGVG 2014). In der außerordentlichen Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Änderung von Anträgen und Ansuchen im Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100044.L01Im RIS seit
17.03.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2015