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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgericht sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).Soweit in den in der Revision vorgebrachten Gründen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG allgemein behauptet wird, das Verwaltungsgericht sei "infolge der unrichtigen rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes" von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, zeigt der Revisionswerber damit nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche den hg. Beschluss vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080037.M01Im RIS seit
26.03.2015Zuletzt aktualisiert am
27.03.2015