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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4;Rechtssatz
Der Verweis ("Bezugnahme") der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und auf ein vom Revisionswerber zusammen mit seiner (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung vorgelegtes Gutachten vermag die von § 28 Abs 3 VwGG geforderte gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (Hinweis B vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).Der Verweis ("Bezugnahme") der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und auf ein vom Revisionswerber zusammen mit seiner (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Berufung vorgelegtes Gutachten vermag die von Paragraph 28, Absatz 3, VwGG geforderte gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird (Hinweis B vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0041).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030048.L01Im RIS seit
24.02.2015Zuletzt aktualisiert am
25.02.2015