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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z6;Rechtssatz
Der von der revisionswerbenden Behörde gestellte Hauptantrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, umfasst einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses. Die Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst ist nicht antragsbedürftig (Hinweis E vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L08Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
15.04.2019