RS Vwgh 2014/12/17 Ra 2014/03/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach § 62 Abs 4 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten des Erkenntnisses, die nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 jederzeit hätten berichtigt werden können, ist das in Revision gezogene Erkenntnis auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechend richtigen Fassung zu lesen (Hinweis E vom 18. September 2013, 2011/03/0155, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030040.L02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten