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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des § 17 VwGVG 2014 in dem von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs 2 AVG zu beachten (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Ferner hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das Verwaltungsgericht maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen.Das Verwaltungsgericht hat auf dem Boden des Paragraph 17, VwGVG 2014 in dem von ihm zu führenden Ermittlungsverfahren das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG zu beachten (Hinweis E vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Ferner hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des Paragraph 29, VwGVG 2014 den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Paragraphen 58 und 60 AVG entwickelt wurden (Hinweis E vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). In diesem Sinne hat das Verwaltungsgericht auch den nach der anzuwendenden Rechtslage entscheidungswesentlichen Sachverhalt festzustellen, wobei sich die für das Verwaltungsgericht maßgebenden Überlegungen im Wesentlichen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung entnehmen lassen müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L12Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017