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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der LPD noch mit Berufung ("Einspruch") vom 18. Jänner 2013 bekämpft, diese wurde von der Erstbehörde LPD an die im Rahmen der LPD eingerichtete administrative - nicht als Tribunal iS des Art 6 MRK eingerichtete - Berufungsbehörde (Büro L 3, II. Instanz) vorgelegt, wo sie am 29. Jänner 2013 einlangte. Bei dieser Vorlage bestand für die LPD auf dem Boden der §§ 65 ff AVG keine Veranlassung, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Als die Berufung samt Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2014 einlangte, wurde dieses iSd Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG zur Weiterführung des Verfahrens zuständig. Daher trat die Bestimmung des § 24 Abs 3 VwGVG 2014 erst jetzt in den Blick. Wenn bei einer derartigen Konstellation das Verwaltungsgericht der LPD entgegen dem § 24 Abs 3 VwGVG 2014 keine Gelegenheit gab, einen Antrag zur Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, hat es dem § 24 Abs 3 VwGVG 2014 zuwidergehandelt.Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der LPD noch mit Berufung ("Einspruch") vom 18. Jänner 2013 bekämpft, diese wurde von der Erstbehörde LPD an die im Rahmen der LPD eingerichtete administrative - nicht als Tribunal iS des Artikel 6, MRK eingerichtete - Berufungsbehörde (Büro L 3, römisch zwei. Instanz) vorgelegt, wo sie am 29. Jänner 2013 einlangte. Bei dieser Vorlage bestand für die LPD auf dem Boden der Paragraphen 65, ff AVG keine Veranlassung, unter einem eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Als die Berufung samt Verwaltungsakten beim Verwaltungsgericht Wien im Jänner 2014 einlangte, wurde dieses iSd Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG zur Weiterführung des Verfahrens zuständig. Daher trat die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 erst jetzt in den Blick. Wenn bei einer derartigen Konstellation das Verwaltungsgericht der LPD entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 keine Gelegenheit gab, einen Antrag zur Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen, hat es dem Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 zuwidergehandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L05Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017