RS Vwgh 2014/12/17 Ra 2014/03/0038

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67b;
VwGVG 2014 §18;
VwGVG 2014 §24 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach § 24 Abs 3 VwGVG 2014 ist den "sonstigen Parteien" Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 24 VwGVG 2014 ergibt sich, dass diese Bestimmung den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate (§ 67b AVG) entspricht (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 6).Nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist den "sonstigen Parteien" Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, VwGVG 2014 ergibt sich, dass diese Bestimmung den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate (Paragraph 67 b, AVG) entspricht Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S 6).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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