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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §67b;Rechtssatz
Nach § 24 Abs 3 VwGVG 2014 ist den "sonstigen Parteien" Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Aus den Gesetzesmaterialien zu § 24 VwGVG 2014 ergibt sich, dass diese Bestimmung den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate (§ 67b AVG) entspricht (RV 2009 BlgNR XXIV. GP, S 6).Nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 ist den "sonstigen Parteien" Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu stellen. Aus den Gesetzesmaterialien zu Paragraph 24, VwGVG 2014 ergibt sich, dass diese Bestimmung den Bestimmungen über die Verhandlung im Verfahren der seinerzeitigen unabhängigen Verwaltungssenate (Paragraph 67 b, AVG) entspricht Regierungsvorlage 2009 BlgNR römisch 24 . GP, S 6).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030038.L01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017