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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
BVwG-EVV 2014 §2 Abs1;Rechtssatz
Es kann dahingestellt bleiben, ob § 21 BVwGG 2014 in Verbindung mit den einschlägigen Normen der BVwG-EVV 2014 zukünftig elektronische Zustellungen der Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG im Wege eines Telefaxes - abweichend von den Vorschriften des ZustG - nicht mehr möglich macht. Diesbezügliche Beschränkungen kämen nämlich gemäß § 21 Abs. 3 BVwGG 2014 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten in Betracht. § 2 Abs. 1 BVwG-EVV 2014, wonach Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung übermittelt werden (diese Verfahren umfassen die Zustellung per Telefax nicht), setzt daher bei gesetzeskonformer Interpretation voraus, dass eine Übermittlung der Sendung an den Empfänger durch Anwendung eines derartigen Verfahrens technisch und organisatorisch überhaupt möglich ist. Da eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben war, lässt sich aus den zuletzt angesprochenen Vorschriften schon deshalb keine Beschränkung der Regelungen des ZustG ableiten.Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 21, BVwGG 2014 in Verbindung mit den einschlägigen Normen der BVwG-EVV 2014 zukünftig elektronische Zustellungen der Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG im Wege eines Telefaxes - abweichend von den Vorschriften des ZustG - nicht mehr möglich macht. Diesbezügliche Beschränkungen kämen nämlich gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG 2014 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten in Betracht. Paragraph 2, Absatz eins, BVwG-EVV 2014, wonach Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Verordnung übermittelt werden (diese Verfahren umfassen die Zustellung per Telefax nicht), setzt daher bei gesetzeskonformer Interpretation voraus, dass eine Übermittlung der Sendung an den Empfänger durch Anwendung eines derartigen Verfahrens technisch und organisatorisch überhaupt möglich ist. Da eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben war, lässt sich aus den zuletzt angesprochenen Vorschriften schon deshalb keine Beschränkung der Regelungen des ZustG ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180033.F05Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017