RS Vwgh 2014/12/17 Fr 2014/18/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BVwG-EVV 2014 §2 Abs1;
BVwGG 2014 §21;
ZustG §37;
  1. ZustG § 37 heute
  2. ZustG § 37 gültig ab 01.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2018
  3. ZustG § 37 gültig von 01.12.2018 bis 30.11.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 37 gültig von 13.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  5. ZustG § 37 gültig von 01.01.2009 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 37 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  7. ZustG § 37 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004

Rechtssatz

Es kann dahingestellt bleiben, ob § 21 BVwGG 2014 in Verbindung mit den einschlägigen Normen der BVwG-EVV 2014 zukünftig elektronische Zustellungen der Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG im Wege eines Telefaxes - abweichend von den Vorschriften des ZustG - nicht mehr möglich macht. Diesbezügliche Beschränkungen kämen nämlich gemäß § 21 Abs. 3 BVwGG 2014 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten in Betracht. § 2 Abs. 1 BVwG-EVV 2014, wonach Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 der Verordnung übermittelt werden (diese Verfahren umfassen die Zustellung per Telefax nicht), setzt daher bei gesetzeskonformer Interpretation voraus, dass eine Übermittlung der Sendung an den Empfänger durch Anwendung eines derartigen Verfahrens technisch und organisatorisch überhaupt möglich ist. Da eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben war, lässt sich aus den zuletzt angesprochenen Vorschriften schon deshalb keine Beschränkung der Regelungen des ZustG ableiten.Es kann dahingestellt bleiben, ob Paragraph 21, BVwGG 2014 in Verbindung mit den einschlägigen Normen der BVwG-EVV 2014 zukünftig elektronische Zustellungen der Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG im Wege eines Telefaxes - abweichend von den Vorschriften des ZustG - nicht mehr möglich macht. Diesbezügliche Beschränkungen kämen nämlich gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BVwGG 2014 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Möglichkeiten in Betracht. Paragraph 2, Absatz eins, BVwG-EVV 2014, wonach Ausfertigungen von Erledigungen des BVwG durch Anwendung eines Verfahrens im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 der Verordnung übermittelt werden (diese Verfahren umfassen die Zustellung per Telefax nicht), setzt daher bei gesetzeskonformer Interpretation voraus, dass eine Übermittlung der Sendung an den Empfänger durch Anwendung eines derartigen Verfahrens technisch und organisatorisch überhaupt möglich ist. Da eine solche Möglichkeit im vorliegenden Fall nicht gegeben war, lässt sich aus den zuletzt angesprochenen Vorschriften schon deshalb keine Beschränkung der Regelungen des ZustG ableiten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180033.F05

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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