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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132 idF 1988/I/685;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, an deren Stelle der Säumnisschutz durch den Fristsetzungsantrag getreten ist, war eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn sie an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass der Zweck der Säumnisbeschwerde darin liege, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde zu bieten. Habe die Behörde aber am Tag des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entschieden, sei sie an diesem Tag nicht mehr untätig gewesen und es habe einer Abhilfe gegen ihre Untätigkeit nicht mehr bedurft (Hinweis B vom 4. September 2001, 2001/05/0048, B vom 18. September 2002, 2002/07/0056, und B vom 24. Juni 2010, 2010/21/0134). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Säumnisschutz durch Fristsetzungsanträge, zumal sich am Zweck des gegen die Säumnis gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfs nichts geändert hat. Ausgehend davon ist ein Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Säumnisbeschwerde nach Artikel 132, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51, an deren Stelle der Säumnisschutz durch den Fristsetzungsantrag getreten ist, war eine Säumnisbeschwerde unzulässig, wenn sie an dem Tag beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht wurde, an dem die Behörde den Bescheid erlassen hat. Begründet wurde diese Rechtsansicht damit, dass der Zweck der Säumnisbeschwerde darin liege, Abhilfe gegen die Untätigkeit einer Behörde zu bieten. Habe die Behörde aber am Tag des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof entschieden, sei sie an diesem Tag nicht mehr untätig gewesen und es habe einer Abhilfe gegen ihre Untätigkeit nicht mehr bedurft (Hinweis B vom 4. September 2001, 2001/05/0048, B vom 18. September 2002, 2002/07/0056, und B vom 24. Juni 2010, 2010/21/0134). Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise für den Säumnisschutz durch Fristsetzungsanträge, zumal sich am Zweck des gegen die Säumnis gesetzlich eingeräumten Rechtsbehelfs nichts geändert hat. Ausgehend davon ist ein Fristsetzungsantrag gemäß Paragraph 38, VwGG bereits dann unzulässig, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung am Tag des Einlangens des Fristsetzungsantrags bei ihm erlassen hat, wobei es dafür jedenfalls ausreicht, wenn die Entscheidung (zumindest) einer Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens an diesem Tag rechtswirksam zugestellt worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180033.F02Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017