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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §38;Rechtssatz
Eine Säumnis, die den Fristsetzungsantrag zulässig macht, liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung schon vor Einlangen des Fristsetzungsantrags beim Verwaltungsgericht erlassen hat. Dafür reicht es aus, wenn (zumindest) einer Partei des Verfahrens - im Asylverfahren etwa dem BFA - eine schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung zugestellt wurde (Hinweis B vom 12. November 2014, Fr 2014/20/0028).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180033.F01Im RIS seit
12.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017