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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1 impl;Rechtssatz
Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist (vgl. E 26. April 2007, 2006/07/0049).Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es aus, wenn sie - allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten - bestimmbar ist vergleiche E 26. April 2007, 2006/07/0049).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100247.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
13.12.2018