RS Vwgh 2014/12/17 2013/10/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw. den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen, wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat (vgl. E 8. April 2014, 2011/05/0071).Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw. den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen, wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat vergleiche E 8. April 2014, 2011/05/0071).

Schlagworte

Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100105.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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