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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw. den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen, wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat (vgl. E 8. April 2014, 2011/05/0071).Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw. den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen, wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat vergleiche E 8. April 2014, 2011/05/0071).
Schlagworte
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Parteiengehör SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100105.X02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015