RS Vwgh 2014/12/17 2013/10/0103

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl (vgl. E 27. November 2007, 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl vergleiche E 27. November 2007, 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.

Schlagworte

Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100103.Y02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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