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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl (vgl. E 27. November 2007, 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.Bei der Geschäftszahl handelt es sich nicht um ein für die Qualifizierung einer Erledigung als Bescheid wesentliches Merkmal. Das Fehlen der Geschäftszahl hat - ebenso wie die Nennung einer unzutreffenden Geschäftszahl vergleiche E 27. November 2007, 2004/06/0062) - keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur RechtsverletzungsmöglichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100103.Y02Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017