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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen besteht nach § 6a Abs. 4 GESG 2002 aus drei Mitgliedern. Wenn gemäß der Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, zu nennen sind, so kann schon von daher die Nennung der drei Mitglieder in der Fertigungsklausel des Bescheides nicht rechtswidrig sein.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen besteht nach Paragraph 6 a, Absatz 4, GESG 2002 aus drei Mitgliedern. Wenn gemäß der Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, zu nennen sind, so kann schon von daher die Nennung der drei Mitglieder in der Fertigungsklausel des Bescheides nicht rechtswidrig sein.
Schlagworte
Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013100103.Y01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017