RS Vwgh 2014/12/17 2013/10/0103

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §18 Abs4;
GESG 2002 §6a Abs4;
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen besteht nach § 6a Abs. 4 GESG 2002 aus drei Mitgliedern. Wenn gemäß der Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, zu nennen sind, so kann schon von daher die Nennung der drei Mitglieder in der Fertigungsklausel des Bescheides nicht rechtswidrig sein.Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen besteht nach Paragraph 6 a, Absatz 4, GESG 2002 aus drei Mitgliedern. Wenn gemäß der Geschäftsordnung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen die Namen der Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, zu nennen sind, so kann schon von daher die Nennung der drei Mitglieder in der Fertigungsklausel des Bescheides nicht rechtswidrig sein.

Schlagworte

Fertigungsklausel Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013100103.Y01

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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